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Als einer der führenden Ausrüster für Flugzeuge beliefert Liebherr-Aerospace weltweit nahezu alle namenhaften Flugzeughersteller mit technisch hochstehenden Produkten aus den Bereichen Flugsteuerung/ Betätigungssysteme und Fahrwerke. mehr...

Aufgaben und Tätigkeiten

Prüfer/in von Luftfahrtgerät / Certifying Staff

Prüfer/innen von Luftfahrtgerät haben die Aufgabe, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit sowohl der Betriebs- als auch der Notausrüstung sicherzustellen. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt in der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgeräten. In der Entwicklung nehmen Prüfer/innen von Luftfahrtgerät Muster- und Einzelstückprüfungen vor, in der Herstellung Stückprüfungen oder Prüfungen innerhalb des Qualitätsmanagement-Systems. Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Komponenten dürfen nur in genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden. Prüfer/innen, die Instandhaltungsarbeiten durchführen und Freigabebescheinigungen ausstellen, benötigen eine besondere Berechtigung. Je nach erworbener Lizenz prüfen sie Luftfahrtgerät nach einfachen planmäßigen Wartungsarbeiten, kontrollieren Arbeiten am Triebwerk, an mechanischen und elektrischen Systemen, an Avionikeinheiten oder an gesamten Luftfahrzeugen, einschließlich aller Systeme und Komponenten. Die Berechtigungen für die Prüfung werden häufig musterspezifisch erworben, d.h., die Prüftätigkeiten erstrecken sich jeweils nur auf die zugelassenen Luftfahrtgerätmuster (z.B. bestimmte Flugzeug- oder Helikoptertypen).

Während ihrer Tätigkeit beachten Prüfer/innen von Luftfahrtgerät die einschlägigen Standards, Regeln und Normen, wie z.B. Lufttüchtigkeitsanweisungen, und dokumentieren alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten im Instandhaltungsbetriebshandbuch, ggf. auch in Arbeitsblättern oder Arbeitskarten. Wenn alle beanstandeten Mängel behoben wurden und die Lufttüchtigkeit des getesteten Flugzeugs bzw. der Komponente garantiert werden kann, geben sie die gewarteten Luftgeräte frei. Wer schon einige Jahre Berufserfahrung hat, kann auch Aufgaben im Airworthiness Management (Management zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen) übernehmen.

Arbeitsbedingungen

Prüfer/innen von Luftfahrtgerät sind im Bereich der Stück- und Nachprüfung von Luftfahrtgeräten und Teilen von Luftfahrtgeräten tätig. Dafür müssen sie über den strukturellen Aufbau sowie die Funktion der einzelnen Systeme und Bauelemente Bescheid wissen. Darüber hinaus beachten Prüfer/innen von Luftfahrtgerät bei ihrer Arbeit stets die einschlägigen Richtlinien und Vorschriften. Sie verfügen über eine präzise und sicherheitsbewusste Arbeitsweise und halten sich genau an die Vorgaben, da sie die Verantwortung für die Sicherheit der Geräte tragen. Ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Genauigkeit ist bei ihrer Arbeit Pflicht.

In der Wartung von Luftfahrzeugen ist Teamarbeit üblich, wobei die Prüfung oft nach vorgegebenen Zeitangaben durchzuführen ist. Auch unter Zeitdruck müssen Prüfer/innen von Luftfahrtgerät in der Lage sein, das Luftfahrtgerät genau zu kontrollieren. Dabei arbeiten sie nicht nur am Boden, sondern auch in der Luft - beispielsweise, wenn sie Testflüge durchführen.

Ständige Weiterbildung und Schichtdienst gehören ebenso zum Arbeitsalltag wie weltweite, teilweise wochenlange Arbeitseinsätze. Gute Kenntnisse in Englisch, der Verkehrssprache der internationalen Luftfahrt, sind selbstverständlich.

Arbeitsbedingungen im Einzelnen

  • Arbeit mit technischen Geräten, Maschinen und Anlagen (prüf- und messtechnische Hilfsmittel, z.B. hydraulische Geräte)
  • Arbeit in Büroräumen (Prüfprotokolle auswerten, Schriftverkehr und Abrechnungen erledigen)
  • Arbeit in Werkstätten, Werk-/Produktionshallen
    wechselnde Arbeitsorte (z.B. im Hangar von Flughäfen und -gesellschaften, in Prüfstationen, in der Luft)
  • Beachtung vielfältiger Vorschriften und gesetzlicher Vorgaben
    Gruppen-, Teamarbeit (bei der Wartung)
  • Termin- und Zeitdruck (z.B. Wartung von Flugzeugen nach vorgegebenen Zeitangaben durchführen)
  • Verantwortung für Personen (Verantwortung für die Sicherheit des Flugpersonals und ggf. der Passagiere)
  • Schichtarbeit

Interessen

  • Interesse an Technik
  • Neigung zu prüfender und kontrollierender Tätigkeit (Luftfahrtgeräte und Teile von Luftfahrtgeräten mittels prüf- und messtechnischer Hilfsmittel prüfen)
  • Neigung zu planender und organisierender Tätigkeit
  • Neigung zum Umgang mit technischen Geräten, Maschinen und Anlagen (prüf- und messtechnische Hilfsmittel, z.B. hydraulische Geräte anwenden)

Ausbildung

Lernorte

Die Lehrgänge finden in der Regel als Vollzeitunterricht in den Schulungsräumen von durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Bildungseinrichtungen statt.

Neben dem theoretischen Unterricht absolviert man praktische Übungen, z.B. in der Flugzeugwerft oder an Simulatoren.

Die Weiterbildungslehrgänge werden nicht immer in Wohnortnähe angeboten. Ggf. müssen die Lehrgangsteilnehmer/innen längere Fahrtzeiten und vielleicht auch eine auswärtige Übernachtung in Kauf nehmen.

Ausbildungsdauer

Die Dauer der Kurse für den Erwerb von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal nach European Aviation Safety Agency (EASA) Part-66 variiert je nach angestrebter Lizenz, beruflicher Vorbildung sowie bereits erworbenen Lizenzen.

Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung

Weiterbildung nach EASA Part-66

Die Zulassung für die Teilnahme an einzelnen Modulen der Weiterbildung für den Erwerb einer Lizenz nach European Aviation Safety Agency (EASA) Part-66 ist abhängig von den Vorkenntnissen des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Unter Umständen kann eine bestandene Prüfung in einem anderen Modul Zulassungsvoraussetzung sein.

Voraussetzung für die Zulassung zu den Modulprüfungen sind je nach angestrebter Berechtigungslizenz und beruflicher Vorbildung mehrere Jahre Berufstätigkeit, zum Teil in einem einschlägigen Bereich.
Weiterbildung nach LuftPersV

Für den Zugang zur Weiterbildung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) wird eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet vorausgesetzt. Für eine Prüferlaubnis der Klasse 1 muss diese Berufsausbildung an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule erfolgt sein. Zudem ist je nach Prüfklasse der Nachweis von 2-3 Jahren in der Regel einschlägiger Berufstätigkeit notwendig.

Berufliche Vorbildung

Für den Erwerb einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach EASA Part-66 wird vorausgesetzt:

in den Kategorien A, B1.2 und B1.4:

drei Jahre Berufstätigkeit im Bereich Wartung von Fluggeräten
oder
zwei Jahre Berufstätigkeit im Bereich Wartung von Fluggeräten sowie ein Berufsabschluss in einem der Weiterbildung förderlichen Beruf
oder
ein Jahr Berufstätigkeit im Bereich Wartung von Fluggeräten und der erfolgreiche Abschluss eines Basic Training Course nach EASA Part-147

in den Kategorien B2, B1.1 und B1.3:

fünf Jahre Berufstätigkeit im Bereich Wartung von Fluggeräten
oder
drei Jahre Berufstätigkeit im Bereich Wartung von Fluggeräten sowie ein Berufsabschluss in einem der Weiterbildung förderlichen Beruf
oder
zwei Jahre Berufstätigkeit im Bereich Wartung von Fluggeräten und der erfolgreiche Abschluss eines Basic Training Course nach EASA Part-147

in der Kategorie C:

drei Jahre Berufsausübung im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lizenz der Kategorie B1.1, B1.3 oder B2 berechtigt
oder
fünf Jahre Berufsausübung im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lizenz der Kategorie B1.2 oder B1.4 berechtigt

Diese Tätigkeiten müssen im Bereich "große Luftfahrzeuge" (über 5,7 t) erfolgen, wenn eine Lizenz für ein Muster angestrebt wird, das der Kategorie große Luftfahrzeuge angehört.

Für die Zulassung als Prüfer/in von Luftfahrtgerät sowie die Lizenz "Freigabeberechtigtes Personal" gelten die Bestimmungen in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV).
Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 -> ANHANG III (Teil-66)
Fundstelle: 2003 (EU ABl. L 315) Internet

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Fundstelle: 1976 (BGBl. l 53, 1097), 1984 (BGBl. I 265), 1988 (BGBl. l 2193), 1992 (BGBl. l 1965), 1998 (BGBl. I 2432, 4058), 2001 (BGBl. I 2785), 2003 (BGBl. I 182), 2006 (BGBl. I 2644), 2007 (BGBl. I 1048), 2008 (BGBl I 1834), 2009 (BGBl. I S.133, 3536) Internet

Weitere Ausbildungsvoraussetzungen

Für Antragsteller einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt.