Partner stellen sich vor

Der Bundesverband der Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie e.V. (BDLI) mit knapp 190 Mitgliedern vertritt die Interessen einer Branche, die durch internationale Technologieführerschaft und weltweiten Erfolg ein wesentlicher Wachstumsmotor der deutschen Wirtschaft geworden ist. mehr...

Aufgaben und Tätigkeiten

Pilot/in - Berufsflugzeugführer/in (CPL (A))

Sie steuern Fracht- und Passagierflugzeuge. Nach dem Erwerb der Fluglizenz und der Lizenzierung für einen bestimmten Flugzeugtyp fliegt man zunächst als Co-Pilot/in und arbeitet im Team mit dem verantwortlichen Piloten bzw. der Pilotin zusammen. Diese Arbeit umfasst das Funken sowie das Navigieren und Fliegen des Flugzeugs. Vor Beginn des Fluges informieren sie sich z.B. über die Wetterbedingungen, legen die Flugroute fest, berechnen Flugzeit und Treibstoffbedarf und überprüfen die Fluginstrumente auf Betriebssicherheit. Selbstverständlich müssen sie ein Flugzeug unter allen Flugbedingungen sicher fliegen und unter Kontrolle halten können. Bei Problemen reagieren sie schnell und besonnen. Nach der sicheren Landung führen sie ggf. noch organisatorische Tätigkeiten durch, erstellen Berichte, dokumentieren aufgetretene Mängel oder sonstige Besonderheiten während des Fluges. Berufsflugzeugführer/innen müssen eine Vielzahl von nationalen und internationalen Bestimmungen und Regelungen beachten. Für die unterschiedlichen Flugzeugtypen sind außerdem jeweils besondere Berechtigungen erforderlich.

Arbeitsbedingungen

Den Großteil ihrer Arbeit erledigen Berufsflugzeugführer/innen sitzend im Cockpit eines Flugzeugs. Für einige Aufgaben sind sie auch im Büro oder im Freien tätig. Je nach Flugzeugzulassung und Flugerfahrung arbeiten sie allein oder als Co-Pilot/in in der Crew.

Die Tätigkeiten von Berufsflugzeugführer/innen können körperlich, aber auch psychisch anstrengend sein. Auch wenn Bordcomputer und Autopilot die Arbeit erleichtern, liegt die Verantwortung für die Passagiere, die Fracht und das Flugzeug allein beim Piloten bzw. der Pilotin. Das Beobachten der vielfältigen Anzeigen im Cockpit erfordert hohe Konzentration und kann die Augen überlasten. In allen Situationen ist ein sicheres Urteilsvermögen erforderlich. Bei auftretenden Problemen reagieren sie schnell und umsichtig. Die geringe Luftfeuchtigkeit in Flugzeugkabinen, Druckschwankungen, extrem unterschiedliche Wetterverhältnisse zwischen Start- und Zielflughafen sowie der Wechsel zwischen den Zeitzonen bei Langstreckenflügen können den Organismus belasten. Dies macht ihnen nichts aus, ebenso wenig der Lärm im Cockpit. Vor Letzterem schützen sie sich mit speziellen Kopfhörern. Sie verfügen über gute Kenntnisse im Englischen, der Verkehrssprache der internationalen Luftfahrt. Damit stehen sie in Sprechfunkkontakt mit den verschiedenen Kontrollzentren, an deren Anweisungen sie sich zu halten haben.

Im Flugverkehr sind die Arbeitszeiten vom Flugplan abhängig. Je nach Beschäftigung arbeiten Berufsflugzeugführer/innen auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Im Charterreiseverkehr können saisonale Arbeitszeitschwankungen anfallen. Ihre Arbeitstage beginnen selten zur gleichen Zeit, manchmal sogar mitten in der Nacht. Übernachtungen fern vom Wohnort und im Ausland sind auf langen Strecken die Regel.


Arbeitsbedingungen im Einzelnen

  • Arbeit mit technischen Geräten, Maschinen und Anlagen
  • wechselnde Arbeitsorte (im Cockpit, bei Flugbesprechungen in Büroräumen, beim Überwachen der Betankung und bei Außenchecks am Flugzeug auch im Freien)
  • Arbeit mit raschen Luftdruckänderungen (wechselnder Kabinendruck)
  • Arbeit unter Lärm
  • Beachtung vielfältiger Vorschriften und gesetzlicher Vorgaben (z.B. Flugbetriebshandbücher und -vorschriften, Wartungspläne, Luftverkehrsgesetze und Verordnungen)
  • häufige Abwesenheit vom Wohnort (auf langen Strecken die Regel)
  • Verantwortung für Personen
  • Verantwortung für Sachwerte
  • früher Arbeitsbeginn (zum Teil auch in der Nacht)
  • unregelmäßige Arbeitszeiten (je nach Beschäftigung auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen)

Interessen

  • Neigung zu Präzisionsarbeit (z.B. voraussichtliche Flugzeit und die Flugleistungsdaten für Start, Flug und Landung berechnen)
  • Neigung zum Umgang mit technischen Geräten, Maschinen und Anlagen (z.B. Fluggerät auf Betriebssicherheit überprüfen)
  • Neigung zum Umgang mit Daten und Zahlen (z.B. erforderliche Treibstoffmenge berechnen)
  • Neigung zu systematischem Denken und planvollem Vorgehen (z.B. das Flugzeug im Sicht- oder Instrumentenflug zum Ziel bringen)
  • Neigung zu prüfender und kontrollierender Tätigkeit (z.B. Instrumente mit einer Checkliste kontrollieren sowie eine Vielzahl von Anzeigen ständig beobachten, um ggf. auf Änderungen reagieren zu können)

Ausbildung

Lernorte

Berufsflugzeugführer und Berufsflugzeugführerinnen werden an Flug- und Fliegerschulen der Luftfahrtgesellschaften und -verbände oder an privaten Flugschulen ausgebildet.

Der theoretische Unterricht wird in schulischen Unterrichtsräumen im Klassenverband erteilt.

Die praktische Ausbildung erfolgt in Flugzeugen, zum Teil auch in Flugsimulatoren und im Freien. Die Flugschüler/innen fliegen zunächst mit Ausbildern/Ausbilderinnen, später aber auch alleine bzw. im Team (2-3 Personen).

Heimat- und Ausbildungsort sind häufig nicht identisch, denn die Ausbildung wird nicht in allen Städten angeboten.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 10 bis 12 Monate.

Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung

Für die Ausbildung als Berufsflugzeugführer/in braucht man keine bestimmte schulische Vorbildung.

Bewerber/innen für eine modulare Ausbildung müssen im Besitz einer Privatpilotenlizenz für Flugzeuge (PPL(A)) sein.

Für den Erwerb der Lizenz ist ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 erforderlich. Unter Umständen ist vor Beginn der Ausbildung die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu beantragen. Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt in der Regel 17 Jahre bzw. zum Erlangen der Lizenz 18 Jahre. Häufig müssen auch eine bestimmte Anzahl an Flugstunden und spezielle Funker-Zeugnisse nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird teilweise eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und über die Beantragung eines Führungszeugnisses verlangt.